Kurzantwort

  • Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ist mindestens eine ersthelfende Person erforderlich.
  • Bei mehr als 20 gelten grundsätzlich 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 % in sonstigen Betrieben.
  • Entscheidend ist, wer tatsächlich verfügbar ist.
  • Die Lehrgangsgebühren für die erforderliche Zahl betrieblicher Ersthelfender trägt grundsätzlich die zuständige BG oder Unfallkasse, wenn deren Voraussetzungen und Verfahren erfüllt sind.

Samuel Nicolas Schindler · Notfallsanitäter und Gründer von PulsRetter®
Veröffentlicht am 10.09.2026 · Quellenabgleich: 10.09.2026
Aktualisiert: 16.09.2026

Ein Team bespricht die Erste-Hilfe-Organisation im Betrieb – KI-Illustration.
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Wie viele Ersthelfende müssen anwesend sein?

Die Mindestzahl richtet sich nach den anwesenden Versicherten und der Betriebsart. § 26 der DGUV Vorschrift 1 unterscheidet folgende Fälle:

Kleine Betriebe

2 bis 20 anwesende Versicherte

Mind. 1

ersthelfende Person

Verwaltung und Handel

Mehr als 20 anwesende Versicherte

5 %

der anwesenden Versicherten

Sonstige Betriebe

Mehr als 20 anwesende Versicherte

10 %

der anwesenden Versicherten

Die tatsächliche Anwesenheit zählt. Urlaub, Krankheit und Schichtbetrieb sollten bei der Planung berücksichtigt werden. Eine Liste geschulter Personen allein zeigt noch nicht, ob die Besetzung ausreicht.

Für Kindertageseinrichtungen gilt eine ersthelfende Person je Kindergruppe, für Hochschulen 10 % der Beschäftigten. Diese Sonderregeln dürfen nicht durch die allgemeine Betriebsquote ersetzt werden. Bei unklarer Betriebszuordnung oder besonderen Verhältnissen klären Sie die Anforderungen mit Ihrem Unfallversicherungsträger; Abweichungen von der Mindestzahl bedürfen dessen Einvernehmens.

Grundlage: DGUV: Betrieblicher Ersthelfer und § 26 DGUV Vorschrift 1.

Warum die Personalzahl allein nicht reicht

Schichten, Urlaub und Krankheit

Betrachten Sie jeden Zeitraum, in dem Ihr Betrieb arbeitet: Wer ist in der Frühschicht da, wer am späten Nachmittag? Sind die ausgebildeten Ersthelfenden zugleich verfügbar oder verteilen sich ihre Arbeitszeiten? Urlaub und Krankheit können eine Planung auf dem Papier schnell verändern.

Beziehen Sie Teilzeit, Außendienst und wechselnde Anwesenheiten ein. Eine qualifizierte Person auf Kundenbesuch hilft der Besetzung am Standort in diesem Moment nicht. Planen Sie deshalb eine zur Arbeitsorganisation passende Reserve; eine pauschale Zahl zusätzlicher Personen passt nicht zu jedem Betrieb.

Hilfreich ist eine einfache Übersicht: Zeitraum, anwesende Versicherte, benötigte Ersthelfende, verfügbare qualifizierte Personen und Vertretung. Legen Sie fest, wer diese Übersicht bei Änderungen aktualisiert. Die Reserveplanung ist eine organisatorische Empfehlung; sie ersetzt nicht die Prüfung Ihrer konkreten Anforderungen.

Wie oft müssen Ersthelfende fortgebildet werden?

Die maßgebliche Formulierung lautet: „in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren“. Die Fortbildung erfolgt bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle. Tragen Sie den nächsten Termin frühzeitig ein und lassen Sie die Frist nicht erst bei der Kursanfrage prüfen.

Ist ein Termin überschritten, klären Sie vorab mit Ausbildungsstelle und Unfallversicherungsträger, welcher Lehrgang erforderlich ist. Aus „in der Regel“ lässt sich keine frei wählbare Verlängerung ableiten.

Unterricht und Pausen getrennt planen

Ausbildung und Fortbildung umfassen jeweils 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten: also 405 Minuten Unterricht. Hinzu kommen mindestens 45 Minuten Pause. Damit sind mindestens 450 Minuten beziehungsweise 7 Stunden 30 Minuten einzuplanen. Den konkreten Beginn und das Kursende stimmen wir mit Ihnen ab.

Grundlage: DGUV FAQ: Kursdauer und Fortbildung sowie § 26 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1.

Wer bezahlt den Erste-Hilfe-Kurs?

Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse

Die Lehrgangsgebühren für die erforderliche Zahl betrieblicher Ersthelfender werden grundsätzlich durch den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger getragen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Das kann Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sein. Eine Kostenübernahme ist keine automatische Zusage für beliebig viele Teilnehmende oder jedes Kursformat.

Warum das Verfahren je Träger unterschiedlich ist

Einige Träger verlangen einen Antrag vor dem Kurs, andere arbeiten mit Abrechnungsformularen oder Gutscheinen. Auch Kostenübernahmebestätigungen und die benötigten Teilnehmerangaben unterscheiden sich. Die DGUV-Übersicht zur Kostenübernahme führt die Verfahren nach Träger auf. Maßgeblich ist das aktuell für Ihr Unternehmen geltende Verfahren.

Sind die Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Unterlagen vorhanden, rechnet PulsRetter die Lehrgangsgebühren direkt mit dem Träger ab. Die organisatorischen Einzelheiten finden Sie auch auf unserer Seite zur Abrechnung mit Berufsgenossenschaft und Unfallkasse.

Zusatzleistungen vorher abstimmen

Individuell vereinbarte Zusatzleistungen und zulässige Mehrkosten gehören nicht automatisch zur Kostenübernahme. Auch Arbeitsentgelt und Reisekosten sind von den übernommenen Lehrgangsgebühren zu unterscheiden. Lassen Sie vor der Beauftragung klären, welche Leistungen enthalten sind und ob gesonderte Kosten entstehen. Eine allgemeine Zusage „Die BG bezahlt alles“ wäre falsch.

Welche Unterlagen werden vor dem Kurs benötigt?

Es gibt keine Unterlagenliste, die unverändert für alle Träger gilt. Je nach Verfahren können ein Abrechnungsformular, ein Gutschein oder eine Kostenübernahmebestätigung sowie Teilnehmerdaten und weitere Nachweise nötig sein. Klären Sie auch, wann die Unterlagen vorliegen müssen und welche Unterschriften erforderlich sind.

Vor dem Kurs klären

  1. Wie viele Versicherte sind je Schicht und Zeitraum tatsächlich anwesend?
  2. Welcher Betriebsart ist Ihr Unternehmen zuzuordnen?
  3. Welche qualifizierten Ersthelfenden sind verfügbar – einschließlich Vertretungen?
  4. Wann stehen die nächsten Fortbildungen an?
  5. Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist zuständig?
  6. Welches Anmelde- und Abrechnungsverfahren verlangt dieser Träger?
  7. Welche Unterlagen, Teilnehmerangaben und Nachweise werden wann benötigt?
  8. Wo soll der Kurs stattfinden und welche Räume sind vorhanden?
  9. Wie groß ist die geplante Gruppe und wer stimmt den Termin ab?

So organisiert Ihr Unternehmen die Erste Hilfe sinnvoll

Praxisbeispiel: 40 Personen im Verwaltungsbetrieb

In einem beispielhaften Verwaltungsbetrieb sind gleichzeitig 40 Versicherte anwesend. 5 % davon sind zwei: Es müssen mindestens zwei qualifizierte Ersthelfende verfügbar sein.

Hat das Unternehmen genau zwei Personen geschult und eine davon ist im Urlaub, verbleibt nur eine. Eine passende Reserve und die Abstimmung der Anwesenheiten schließen diese Planungslücke. Wie viele zusätzliche Personen sinnvoll sind, ergibt sich aus Dienstplan und Abwesenheiten – nicht aus einer festen Reservequote.

Vereinfachtes Rechen- und Planungsbeispiel, keine Darstellung eines bestimmten Kunden.

Verbinden Sie die Kursplanung mit dem Arbeitsalltag: Benennen Sie Zuständigkeiten für die Organisation, führen Sie Schulungsnachweise zusammen und machen Sie im Team bekannt, wer ansprechbar ist. Prüfen Sie die Besetzung erneut, wenn sich Schichten, Standorte oder Personal verändern.

So unterstützt PulsRetter® Ihren Betrieb

PulsRetter stimmt Inhouse-Organisation, Gruppenplanung und Termin mit Ihnen ab. Im Erste-Hilfe-Kurs für Betriebe verbinden wir verständliche Grundlagen mit praktischen Übungen, etwa zur Wiederbelebung, stabilen Seitenlage und Wundversorgung.

Für Ihre Anfrage helfen zunächst Betriebsart, Kursort, geplante Teilnehmerzahl und der gewünschte Zeitraum. Wir unterstützen bei der Klärung des zuständigen Trägers und stimmen mit Ihnen ab, welche Angaben und Unterlagen für Ihren Kurs benötigt werden. Die Entscheidung über eine Kostenübernahme bleibt beim Träger.

Für Betriebe in Vlotho, Bad Oeynhausen, Herford, Minden und der Umgebung stimmen wir Kurs und Termin individuell ab.

Häufige Anschlussfragen

Zählen Teilzeitkräfte mit?

Ja, sofern sie zu den anwesenden Versicherten gehören. Entscheidend ist die Anwesenheit im jeweiligen Zeitraum, nicht die vertragliche Wochenstundenzahl. Eine anwesende Teilzeitkraft wird nicht als halbe Person gerechnet.

Was passiert bei Urlaub oder Krankheit?

Auch dann muss die erforderliche Zahl qualifizierter Ersthelfender verfügbar sein. Planen Sie Vertretungen und eine passende Reserve. Prüfen Sie die Besetzung erneut, sobald sich Dienstpläne oder Abwesenheiten ändern.

Wer klärt die Kostenübernahme?

Das Unternehmen klärt das Verfahren mit seiner zuständigen BG oder Unfallkasse vor dem Kurs. PulsRetter unterstützt bei der Abstimmung der benötigten Angaben und Unterlagen. Über die Kostenübernahme entscheidet der Unfallversicherungsträger.

Wann müssen Ersthelfende fortgebildet werden?

Die Fortbildung ist in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren vorgesehen. Planen Sie den nächsten Termin frühzeitig anhand des letzten Lehrgangs. Bei einer überschrittenen Frist klären Sie das weitere Vorgehen vor der Anmeldung mit Ausbildungsstelle und Unfallversicherungsträger.

Autor und fachlicher Stand

Samuel Nicolas Schindler
Notfallsanitäter und Gründer von PulsRetter®. Mehr über PulsRetter und das Team.

Quellenstand
Offizielle Quellen am 10.09.2026 abgeglichen
Erstveröffentlichung
10.09.2026
Letzte Aktualisierung
16.09.2026
Bildnachweis
PulsRetter® · KI-generierte Illustration

Quellen und weiterführende Informationen

  1. DGUV · Betrieblicher Ersthelfer
    Mindestanzahl, Sonderregeln, ermächtigte Ausbildungsstellen; Webfassung ohne ausgewiesenes Änderungsdatum. Abruf und Abgleich: 10.09.2026.
  2. DGUV · Fragen und Antworten zur Ersten Hilfe
    Abschnitte 1.1, 2.1, 4.1 und 6.1–6.3; Webfassung ohne ausgewiesenes Änderungsdatum. Abruf und Abgleich: 10.09.2026.
  3. DGUV · Kostenübernahme für Erste-Hilfe-Kurse
    Grundsätze und trägerspezifische Anmeldeverfahren; Webfassung ohne ausgewiesenes Änderungsdatum. Abruf und Abgleich: 10.09.2026.
  4. DGUV · Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention
    Ausgabe November 2013, § 26: Zahl und Ausbildung der Ersthelfer; PDF. Abruf und Abgleich: 10.09.2026.