Kurzantwort: Notfallmedikamente in Kita und Schule brauchen klare individuelle Absprachen:
- Aktuelle ärztliche Verordnung und schriftliche Vereinbarung mit den Sorgeberechtigten.
- Unterwiesene Personen und geregelte Vertretung.
- Sicherer und schneller Zugriff auf das Medikament.
- Nachvollziehbare Dokumentation.

Erste Hilfe und verordnete Medikamente unterscheiden
Erste Hilfe leisten alle Personen im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Gabe eines individuell verordneten Medikaments ist eine zusätzliche, kindbezogene Vereinbarung. Sie gehört nicht einfach in den Verbandkasten und darf nicht mit einer allgemeinen Notfallroutine verwechselt werden.
Maßgeblich sind die konkrete gesundheitliche Situation des Kindes, ärztliche Angaben, die Vereinbarung mit den Sorgeberechtigten und gegebenenfalls Vorgaben des Trägers oder Landes. Dieser Artikel ersetzt weder einen individuellen Notfallplan noch ärztliche Anweisungen.
Notfallmedikamente: Diese Unterlagen braucht das Team
- aktuelle ärztliche Verordnung mit eindeutigem Medikament, Anlass und Vorgehen,
- schriftliche Vereinbarung mit den Sorgeberechtigten,
- vollständige Kontaktdaten und Notfallkontakte,
- ein kindbezogener, verständlicher Notfallplan,
- klare Regelung für Aufbewahrung, Zugänglichkeit und Ablaufdatum,
- Dokumentation für durchgeführte Maßnahmen und Information der Eltern.
Ändern sich Diagnose, Medikament, Dosierung, Ablaufdatum oder Ansprechpartner, muss die Unterlage aktualisiert werden. Teams sollten nicht mit veralteten Kopien arbeiten.
Wer darf Notfallmedikamente geben – und wer übernimmt die Vertretung?
Die Medikamentengabe kann zwischen Eltern und Einrichtung vereinbart werden. Bei Kindern verlangt die DGUV eine schriftliche Vereinbarung mit den Sorgeberechtigten. Ergänzend gelten die Vorgaben des Trägers beziehungsweise Landes. Mehrere unterwiesene Mitarbeitende helfen, Vertretungslücken zu vermeiden. Das gesamte Team sollte typische Anzeichen eines Notfalls kennen und wissen, wer im Ernstfall welche Rolle übernimmt.
Eine Unterweisung ersetzt keine medizinische Einweisung in individuelle Details. Bei Unklarheit über eine Verordnung oder den Zustand eines Kindes wird nicht geraten, sondern ärztlicher Rat beziehungsweise im akuten Notfall 112 eingeholt.
Bei einer Schule gehört die Schulleitung in die organisatorische Abstimmung; in der Kita ist der Träger einzubeziehen. Planen Sie ausdrücklich auch die Abwesenheit eingewiesener Personen. Eine vorhandene Verordnung allein löst die Frage nach Zuständigkeit, Einweisung und Vertretung noch nicht.
Aufbewahrung und Zugriff praktisch organisieren
Ein Medikament muss sicher aufbewahrt werden und im Notfall dennoch für die berechtigten Personen ohne Zeitverlust erreichbar sein. Legen Sie den Ort, die Kennzeichnung und den Zugriff im individuellen Plan fest. Prüfen Sie regelmäßig Ablaufdaten, Vollständigkeit und ob der Plan auch bei Ausflügen, Vertretung oder Raumwechsel funktioniert.
Für Ausflüge braucht es eine eigene, vorher vereinbarte Lösung. Die allgemeine Frage zu Notfallmedikamenten unterwegs wird separat vertieft.
Im Notfall: ruhig, strukturiert und dokumentiert
- Situation sichern und Kind nicht allein lassen.
- Den individuellen Notfallplan anwenden, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei Atemnot, Bewusstseinsstörung oder anderen akuten Gefahren sofort 112 rufen. Die im individuellen Notfallplan vorgesehene Medikamentengabe nicht durch den Anruf verzögern; im Team beide Aufgaben parallel organisieren.
- Sorgeberechtigte nach dem vorgesehenen Ablauf informieren.
- Maßnahmen, Uhrzeit und Beobachtungen dokumentieren.
Notfallmedikamente im Teamtraining vorbereiten
Ein Erste-Hilfe-Training kann Notfallkommunikation, Rollen, Übergabe und den Umgang mit typischen Kindernotfällen praktisch üben. Die individuelle Medikamentengabe selbst richtet sich weiterhin nach dem konkreten Plan des Kindes.
Für Teams in Vlotho, Bad Oeynhausen, Herford, Minden und der Umgebung stimmen wir die passenden Trainingsschwerpunkte und den Termin individuell ab.
Häufige Fragen
Dürfen Erzieher oder Lehrkräfte ein Notfallmedikament geben?
Ja, die Gabe eines individuell verordneten Medikaments kann mit der Einrichtung vereinbart werden. Vorher müssen ärztlicher Notfallplan, schriftliche Vereinbarung mit den Sorgeberechtigten, Einweisung und Zuständigkeit geklärt sein. Mitarbeitende entscheiden nicht selbst über Medikament oder Dosis; Träger- und Landesvorgaben werden bei der Vereinbarung berücksichtigt.
Was muss im Notfallplan für das Kind stehen?
Name des Kindes, erkennbare Anzeichen für die Gabe, Medikament und Stärke, genaue Dosis und Anwendung, gegebenenfalls Wiederholung und Höchstdosis, Alarmierung sowie Notfallkontakte. Hinzu kommen Lagerort, Haltbarkeit und eingewiesene Personen einschließlich Vertretung. Anlass, Dosis und Anwendung werden ärztlich festgelegt; Zuständigkeit, Lagerort und Vertretung regelt die Einrichtung.
Was gilt bei Ausflügen oder wenn die eingewiesene Person fehlt?
Vorher eine eingewiesene Vertretung festlegen. Medikament und aktueller Plan müssen mit der betroffenen Gruppe unterwegs und sicher erreichbar sein; vorgeschriebene Lagerbedingungen gelten auch auf dem Ausflug. Eine ungeklärte Vertretung darf nicht erst im Notfall auffallen.
Reicht eine mündliche Absprache?
Nein. Für die geplante Medikamentengabe bei Kindern ist eine schriftliche Vereinbarung mit den Sorgeberechtigten erforderlich. Dazu gehören eindeutige ärztliche Angaben und die Einweisung der zuständigen Betreuungspersonen. DGUV: Medikamentengabe, Frage 1.7
Gilt für Kita und Schule dasselbe?
Die Grundidee ist ähnlich, doch Träger- und Landesvorgaben können sich unterscheiden. Deshalb müssen beide Organisationsformen getrennt geprüft werden.
Was passiert bei einer unklaren Situation?
Keine Dosierung oder Anwendung aus dem Gedächtnis ableiten. Bei akuter Gefahr 112 rufen; bei nicht akuter Unsicherheit ärztliche Rücksprache nach dem vereinbarten Weg einholen.
Autor und fachlicher Stand
Samuel Nicolas Schindler
Notfallsanitäter und Gründer von PulsRetter®. Mehr über PulsRetter® und das Team.
- Bildnachweis
- PulsRetter® · KI-generierte Illustration
Quellen
Ergänzender Quellenabgleich für die konkretisierten Antworten am 22.09.2026: DGUV: FAQ 1.7 zur Medikamentengabe.
- DGUV KinderKinder: Medikamentengabe in der Kita – Abschnitte zur schriftlichen Vereinbarung, Einweisung und Vertretung. Quellenstand: Ausgabe 1/2022; tatsächlich abgerufen am 12.09.2026.
- DGUV Information 202-091: Medikamentengabe in Schulen – S. 6–9: Vereinbarung, Beteiligung der Schulleitung und Notfallsituation. Quellenstand: April 2021; tatsächlich abgerufen am 12.09.2026.
- DGUV Information 202-091: Medikamentengabe in Schulen, Ausgabe 2021.04, Abruf 12.09.2026.
- DGUV FAQ: Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, Abruf 12.09.2026.


